Le Géoportail National
du Grand-Duché de Luxembourg

Gemeng : Bous-Waldbredimus -> Einschränkungen für die Ausbringung organischer Flüssigdünger und Maßnahmen gegen die Erosion (Hangneigung > 10%)

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Numm
Verordnungsentwurf zur Ausweisung der Talsperre im Oberstauseegebiet, Informationen der geplanten Einschränkungen über die Ausbringung organischer Flüssigdünger und Hühnermist auf Acker in Abhängigkeit der Hangneigung  (>10% auf > 50% der Parzelle), Punkte 6.26, 6.29 et 6.30  aus Anhang II, sowie der Auflage eines Grünstreifens von 6 m Breite bei Hackfrüchten in Abhängigkeit der Hangneigung  (>10% auf > 50% der Parzelle) Punkt 6.37  aus Anhang II
Beschreiwung
Laut Verordnungsentwurf zur Ausweisung der Talsperre ist es künftig verboten in den Schutzzonen IIC und III organische Flüssigdünger auf Ackerflächen mit Ausnahme von Feldfutter auszubringen welche eine Hangneigung von > 10% auf mehr als der Hälfte der Parzelle (FLIK) ausweisen. Parzellen mit weniger als 10% Hangneigung müssen zusätzlich bei einer Ausbringung organischer Flüssigdünger einen Grünstreifen von 6 m Breite anlegen. Hühnermist darf zusätzlich nicht in der Zone IIC ausgebracht werden. Weitere zusätzliche Auflagen sind im Verordnungsentwurf einsehbar. Punkt 6.37 betrifft ebenfalls die Anlage eines Grünstreifens bei Hackfrüchten und Parzellen >10% Hangneigung auf > 50% der Parzelle.
Stëchwieder
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